FAQ - FRAGEN UND ANTWORTEN

Produkte, Medikamente, Erste-Hilfe-Material

Was gehört in eine Suva-konforme Apotheke?

Wir werden in letzter Zeit regelmässig angefragt, was denn nun in eine "Suva-konforme" Betriebsapotheke gehört. Tatsache ist: eine "Suva-konforme" Betriebsapotheke gibt es nicht und gab es nie! Bis 2018 erhielten Sie bei der Suva vorgängig ausgestattete Betriebsapotheken. Verschiedene andere Anbieter haben solche zusammengestellten Betriebsapotheken ebenfalls im Angebot. Sie unterscheiden sich teilweise, weshalb diese Frage wohl aufkam. In der Praxis müssen Sie sich Ihre Apotheken jedoch ohnehin individuell zusammenstellen, nämlich nach der Betriebsart, der Betriebsgrösse und den Betriebsgefahren, die sich natürlich stark unterscheiden können. Da spielen Ihre eigene Risikoanalyse sowie Ihre eigenen Erfahrungen mit bestimmten Produkten eine grosse Rolle. Wir haben verschiedene Beispiele zusammengestellt, wie eine Betriebsapotheke ausgerüstet sein könnte - für kleinere und grössere Unternehmen, für Bürobetriebe oder Industriebetriebe. Diese Beispiele (sie finden diese unter dem Register "Dokumente DE" auf dieser Seite) dienen jedoch wiederum nur als Inspiration und Orientierung und sind keine abschliessenden Empfehlungen - denn genauso, wie es keine "Suva-konforme" Apotheke gibt, so gibt es auch keine "SVBS-konforme" Apotheke. Übrigens: besser, Sie haben ein Produkt zu viel als eines zu wenig, das im Notfall dann fehlt - und ganz egal, was Sie drin haben, es ist wichtig, dass Sie dieses Material regelmässig kontrollieren und ersetzen!

Welche Rolle spielt die DIN-Norm für Erste-Hilfe-Material?

Eigentlich keine. In einem Blog-Beitrag auf betriebsapotheke.ch wird ausführlich auf diese Frage eingegangen.

Statement der SVBS zum Thema Sauerstoffdosen und Sauerstoff-Einwegflaschen

Wir erhalten regelmässig Anfragen zum Thema Sauerstoffabgabe und ganz besonders zum Einsatz von Sauerstoffdosen und Sauerstoff-Einwegflaschen. Um diese Fragen noch besser beantworten zu können, hatten verschiedene Vorstandsmitglieder der SVBS den Kontakt mit Vertriebsfirmen von solchen Sauerstoff-Einweggebinden gesucht, die gewünschten Fakten und Antworten aber nicht zufriedenstellend erhalten. Unsere Bedenken konnten nicht konkret widerlegt werden.

Aus unserer Sicht ist problematisch:

- Die Vertriebsfirmen schreiben, dass die Sauerstoffdosen und -Einwegflaschen vor allem bei Müdigkeit, Erschöpfung und ihren Ursachen sowie im Sport zur besseren Vitalität angewendet werden. Als medizinische Anwendung sind bei einigen Anbietern einzig Kopfschmerzen, Tinnitus und Wundheilung vor allem im Dentalbereich genannt. Auf unsere Anfrage, wie es bei einem Herzinfarkt, Schlaganfall und in der Reanimation aussehe, konnten die Vertriebsfirmen keine Aussage treffen. Allerdings empfehlen einzelne Anbieter auf ihrer Homepage die Sauerstoffdosen und -Einwegflaschen im Erste-Hilfe-Bereich, jedoch solle die Verabreichung immer in Absprache oder Begleitung eines Arztes erfolgen. Uns von der SVBS ist nicht ganz klar, in welchem Bereich der Ersten Hilfe nun tatsächlich eine Empfehlung vorliegt – bei Herzinfarkt, Schlaganfall oder Reanimation wohl eher nicht. Nach aktuellen Empfehlungen des ERC wird bei Patienten mit vermutetem Herzinfarkt kein zusätzlicher Sauerstoff empfohlen, sofern der Patient keine Zeichen von Sauerstoffmangel oder Atemnot aufweist.

- Die Ventile der Sauerstoff-Einwegflaschen sind nicht regulierbar und deshalb fliesst eine unbekannte Menge an Sauerstoff zwischen 1-4 Litern pro Minute, welche aber nicht anpassbar oder messbar ist. Man weiss also nicht genau, wie viel Sauerstoff man tatsächlich verabreicht. Dies ist aus unserer Sicht unprofessionell oder sogar gefährlich.

- Die Verabreichung von maximal 4 Litern pro Minute ist für manche Notfälle unzureichend, für andere Notfallsituationen jedoch zu viel.

- Wird der Sauerstoff über eine Maske ohne Reservoir verabreicht, darf der Sauerstofffluss nicht weniger als 6 l/Min. betragen, da es sonst zu einem CO2-Stau in der Maske kommen kann, insbesondere wenn der Patient ein erhöhtes Atemminutenvolumen hat. Die mit den Sauerstoffdosen und -Einwegflaschen mitgelieferten Masken verfügen zwar über Löcher, welche dem Patienten die Ausatmung erleichtern. Jedoch entweicht bei ungenügender Zufuhr von Sauerstoff das CO2 der Ausatemluft ungenügend aus der Maske.

- Auf gar keinen Fall darf bei der Sauerstoffgabe über eine Maske mit Reservoir bzw. über einen Beatmungsbeutel mit Reservoir weniger als 6 l/Min. Sauerstoff verabreicht werden, da der Patient sonst CO2 rückatmet, was zu einer CO2-Narkose führen kann und den Patienten somit gefährdet.

- Auch ist uns nicht ganz klar, inwiefern die Verwendung von medizinischem Sauerstoff in der Schweiz als frei verkäufliches Arzneimittel tatsächlich bedenkenlos ist. Medizinischer Sauerstoff ist ein Medikament und darf in Notfallsituationen somit nur bei klaren Indikationen abgegeben werden.

Die SVBS kann die Produkte deshalb nicht mit gutem Gewissen empfehlen und rät von einer Anwendung und Anschaffung eher ab.

Können wir einwandfrei verpacktes, abgelaufenes Erste-Hilfe-Material weiterhin einsetzen und die Kontrolle des Ablaufdatums auf Dinge wie Schutzhandschuhe, Desinfektionsmittel sowie die Keroderm-Salbe beschränken?

Auch weil viele Auditoren sehr auf die Verfalldaten achten, empfehle wir Ihnen sehr, das Material nach Ablauf des Verfalldatums im Betrieb aus dem Sortiment zu nehmen und zu ersetzen. In der Tat ist es aber so, dass die wenigsten Artikel unbrauchbar oder gar gefährlich sind, wenn das Verfalldatum abgelaufen ist. Deshalb empfehlen wir jeweils, entweder das verfallene Material zu Übungszwecken zu verwenden oder es in eine Kiste zu legen und für die Mitarbeiter „kostenlos zum Mitnehmen“ anzuschreiben. Wer Kinder hat weiss, dass es eine Phase gibt, in welcher man viele Pflaster braucht.

Gibt es feste Fristen bei der Pflicht zur regelmässigen Kontrolle von Verbandskästen?

Unseres Wissens gibt es keine Fristen welche verlangen, wie oft eine Apotheke kontrolliert werden muss. Es kommt auch darauf an, wie oft die Apotheken im Einsatz sind. Wir empfehlen es jeweils, Apotheken versuchsweise vierteljährlich kontrollieren. Dabei wird sich herausstellen:
- Wenn kaum etwas aufgefüllt bzw. ersetzt werden muss, Wechsel auf halbjährliche Kontrolle
- Wenn die Apotheken «leergeräumt» sind, Wechsel auf monatliche Kontrolle
- Falls Sie Betriebssanitäter haben, teilen Sie idealerweise die Kontrollen unter den Betriebssanitätern auf. So ist jeder für einen Teil verantwortlich. Sind es sehr viele Apotheken und Sie können diese Arbeit den Betriebssanitätern nicht zumuten, gibt es die Variante, dass jeweils jemand pro Abteilung die Kontrolle machen kann (Schichtführer, Sekretärin, etc.). Damit die Kontrollen nicht vergessen gehen, empfehlen wir ein Reminder-Mail (dieses können Sie terminieren und regelmässig wiederholen lassen) vorzubereiten, mit welchem Sie die Verantwortlichen samt Inventar- und Bestelllisten daran erinnern, bis wann die Kontrolle inkl. Bestellung bei Ihnen eintreffen muss.
- Falls Sie ein Audit haben, müssen die Apotheken auf jeden Fall lupenrein beieinander sein, wir empfehle jeweils eine Kontrolle kurz vor dem Audit.
- Zur Kontrolle gehören: Komplettes Material gemäss Inventarliste, keine verfallenen bzw. defekten Artikel in der Apotheke, Sauberkeit (z.B. keine Blutspritzer, etc.).

Warnwesten, Gilets oder Jacken mit Aufschrift (wie bei den Samariter oder dem RD) wären besonders bei einem Grosseinsatz im eigenen Betrieb von Vorteil. Gibt es irgendwo vorgedruckte Warnbekleidung für Betriebssanitäter zu kaufen?

Das ist auch unserer Meinung nach sinnvoll und ja, es gibt solche Westen, beispielsweise bei der Firma Waseg.

Wie soll man Medikamente im Betrieb handhaben?

Gemäss HMG ist die Abgabe von Medikamenten durch Nicht-Ärzte verboten. Aus diesem Grund rät die SVBS von der Medikamentenabgabe in Betrieben ab. Gibt es im Betrieb Gründe, dass auf ein kleines Medikamentensortiment nicht verzichtet werden kann, empfiehlt die SVBS dringend, eine Medikamentenliste zu erstellen. Ein Beispiel für die Medikamentenliste finden Sie im Download-Bereich für Mitglieder (geschützter Bereich). In diesem Fall soll mit einem Arzt (z.B. Betriebsarzt) eine Vereinbarung getroffen werden und es soll eine regelmässige Schulung zu den verfügbaren Medikamenten erfolgen.

Welches Hautdesinfektionsmittel soll verwendet werden? Und: Stimmt es, dass mit den Wundreinigungstüchern Verschmutzungen in die Wunde hineingedrückt werden?

  • Dermaplast® Clean hat folgende Inhaltsstoffe: Chlorhexidindigluconate 0.05g ad 100g aqua pur.
  • AKLA® Wundreinigungstücher haben folgende Inhaltsstoffe (Info von AKLA direkt im 2016): Die Wundreinigungstücher 94405Z sind Tücher mit reinem sterilisiertem Wasser. Wir haben aber auch AKLA Wundreinigungstücher gesehen, welche dieselben Inhaltsstoffe haben wie Dermaplast Clean.
  • Merfen® hat folgende Inhaltsstoffe: Chlorhexidin digluconat 5 mg + Benzoxonium chlorid 1 mg sowie Excip. ad solut. pro 1 ml

Da die Wundreinigungstücher lediglich Chlorhexidin enthalten, sind diese von der Swissmedic lediglich zur Wundreinigung, jedoch NICHT zur Wunddesinfektion zugelassen. Auch der Hersteller der Dermaplast Clean Wundreinigungstücher gibt uns diese Auskunft.

Chlorhexidin wirkt lediglich bakteriostatisch (d.h. das Wachstum und Vermehrung von Bakterien hemmend), nicht aber bakterizid (den Zelltod der Erreger bewirkend; keimtötend). Da wir die Bakterien bei der Wunddesinfektion gerne abtöten und nicht nur hemmen möchten, empfehlen wir von der SVBS ein Hautdesinfektionsmittel und nicht "nur" Wundreinigungstücher.

Im Operationssaal ist es oft so, dass Sprays nicht direkt auf die Haut/Wunde des Patienten gespritzt werden dürfen wegen der Keimverschleppung in die Luft. Dies ist jedoch in der Betriebssanität nicht relevant.

Merfen® Spray hat eine Medikamentenvignette und darf deshalb gemäss HMG nur von Ersthelfern und Betriebssanitätern nicht verabreicht werden. Falls Sie rechtlich auf der sicheren Seite sein möchten, lassen Sie das Hautdesinfektionsmittel von einem Arzt in Ihrer Region oder von Ihrem Betriebsarzt für Ihre Betriebssanitäter freigeben. Nach unserem Wissen hat einzig der Kantonsarzt des Kt. LU und VD Merfen® für Ersthelfer schriftlich zugelassen. In diesem Kantonen würde sich demnach die Freigabe durch einen Arzt erübrigen.

Es spricht auch für Wunddesinfektionsspray, dass sich die Wunde damit etwas ausspülen lässt (z.B. bei RQW’s mit Wundtaschen), dies ist bei Wundreinigungstüchern nicht möglich und die Erreger werden damit eher in die Wunde gedrückt. Jedoch muss das Desinfektionsmittel immer auch manuell entfernt werden (Wischdesinfektion).

Was sind eigentlich Medikamente? Gehören dazu auch Salben und Hydrogels?

Zum Teil gehören sogar Tee, welcher im Lebensmittelgeschäft frei gekauft werden kann, oder sogar einige Ricola-Täfeli dazu. Es handelt sich um ein Medikament, sobald die Verpackung mit einer Medikamentenvignette versehen ist.

Zurzeit wird in unserer Firma ein grösserer Neubau verwirklicht. Wo sollten am besten die Sanitätskästen angebracht werden und auf was muss geachtet werden?
Wir empfehlen, die Erste-Hilfe-Kästen an „prominenten“ Orten aufzuhängen, z.B. beim Lift oder Zugang zum Treppenhaus, bei der Rezeption. Ideal ist, wenn auf jedem Stockwerk ein Erste-Hilfe-Kasten zur Verfügung steht.
Haben Sie ein Sanitätszimmer geplant und ist dieses nur für die Betriebssanitäter zugänglich, wäre es gut, vor dem Sanitätszimmer einen Erste-Hilfe-Kasten sowie die Telefonnummer der Betriebssanität aufzuhängen.
Beispiele für Notfallapotheken finden Sie im Rubrikpunkt "Dokumente DE" und "Dokumente FR" dieser Seite.
Wichtig ist, dass das Erste-Hilfe-Material der Ausbildung der Personen, welche dieses im Notfall einsetzen, angepasst ist. Es macht also zum Beispiel keinen Sinn, ein Blutdruckmessgerät zu haben, falls niemand ausgebildet ist, den Blutdruck korrekt zu messen und den Messwert zu interpretieren.

Wir sind während der täglichen Arbeitszeiten gut abgedeckt mit einem Team aus Betriebssanitätern. Darunter sind auch Schichtarbeiter. Jedoch sind wir während der Früh- und Nachtschicht nicht gut abgedeckt. Wir finden keine weiteren Interessenten. Was können wir tun, um unserer Verpflichtung nachzukommen?

Ein paar Ideen:

- Falls es im Unternehmen einen Bewachungsdienst gibt, den man ausbilden könnte, dann wäre das Problem schon fast gelöst, da dieser immer anwesend ist.

- Bei den Werbeaktionen darauf hinweisen, dass die Wahrscheinlichkeit viel grösser ist, dass sie das gelernte im privaten Bereich nützen können als im Geschäft.

- Einen Anreiz mit einer Entschädigung (Geschenk, Nachtessen, Finanziell) schaffen.

- Schulungen spannend, abwechslungsreich und mit viel Engagement durchführen.

- Wenn das alles nichts nützt als letzte Lösung: Mitarbeitende dazu verpflichten.

 

Besondere Einsätze und Notfälle

Wann müssen wir eine Verletzung kühlen und wann wärmen?

Generell kann man sagen: Kälte hilft bei akuten Schmerzen und Entzündungen und bei stumpfen Traumata wie Prellungen, Quetschungen, Zerrungen oder Verstauchungen. Wärme hilft bei chronischen Schmerzen und bei muskulären Verspannungen. Hier erfahrt Ihr mehr zu diesem Thema.

Muss eine Zecke fachmännisch entfernt werden, inklusive Bluttest, oder können wir Zeckenzangen abgeben?

Das „fachmännische“ Entfernen einer Zecke ist einfach: Da die Zecke sticht (Rüssel mit Widerhacken; deshalb lässt sich die Zecke nur schwer herausziehen) und sich nicht in die Haut „schraubt“, muss man sie auch nicht „herausschrauben“ (es gibt Theorien mit Links- bzw. Rechts-Herausdrehen). Man zieht die Zecke einfach gerade nach oben. Wichtig ist, dass man die Zecke nicht quetscht, da sonst infektiöses Sekret über den Speichel in den Organismus gelangen kann. Niemals sollten vor dem Entfernen Desinfektionsmittel, Öl, Nagellack, Alkohol oder Klebstoff verwendet werden, um die Zecke zu entfernen. Diese Mittel können die Übertragung von Erregern begünstigen. Um die Zecke zu entfernen, wird sie direkt über der Haut, am besten mit einer feinen Pinzette gefasst und senkrecht zur Hautoberfläche herausgezogen. Dabei sollte man ein Quetschen der Zecke vermeiden. Anschliessend ist die Stichstelle zu desinfizieren.
Eine Zecke wird korrekt mit einer Splitterpinzette oder einer Zeckenzange (deshalb ist diese „ausgebaucht“, damit man den Körper der Zecke nicht zusammendrückt) entfernt. Aus unserer Sicht macht eine Zeckenzange durchaus Sinn. Wir empfehlen jeweils eher eine Splitterpinzette, da diese auch für andere Sachen verwendet werden kann.
Nach dem Entfernen der Zecke soll selbstverständlich desinfiziert werden und die Stelle sollte 4-6 Wochen kontrolliert werden. Sollte sich eine Rötung bilden, muss ein Arzt aufgesucht werden.

AED

Gibt es eine gesetzliche Grundlage rund um Defibrillatoren im Betrieb?

Nein, eine gesetzliche Grundlage gibt es nicht. Aber es gibt Empfehlungen. Die SVBS ist zur Zeit daran, einen "Leitfaden zur Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz – Artikel 36 Erste Hilfe" zu erstellen. Der Leitfaden sollte gegen Ende 2019 veröffentlicht werden können. Sie finden diesen, sobald er erschienen ist, im Download-Bereich. In der Praxis sagt man, dass es ab 100 Mitarbeitenden Sinn macht, sich einen Defibrillator anzuschaffen. Die Defi-Anbieter sprechen von 50 Mitarbeitern.

Was halten sie von Pocket Defis?

Die SVBS macht keine Produkt-Empfehlungen oder -Tests. Grundsätzlich stellen wir solch kleine AED-Geräte jedoch in Frage. Sie bringen die nötige Energie für die Defibrillation nicht hin. Prädestiniert für einen Herz-Kreislaufstillstand sind vor allem adipöse Menschen. Wenn durch viel Fett- oder Muskelmasse defibrilliert werden muss, sind 200 Joule das Minimum, idealerweise kann ein AED bis 360 Joule defibrillieren. Pocket-Defis bringen häufig maximal nur 150 Joule hin. Bloss "ein bisschen" defibrillieren ist aus unserer Sicht nicht ideal. Hinzu kommt, dass die Ladekapazität 1 Monat im Standby-Modus reicht. Wir zweifeln daran, dass über eine längere Zeit ein Pocket-AED wirklich immer geladen wird. Ausserdem ist die Diebstahlgefahr bei so kleinen AED gross.

Begrifflichkeiten

Wie nennt man Betriebssanitäter in Englisch?

"Workplace medical officer" oder "Company first aider" sind gängige Begriffe. Auch kann "Company medic" oder "Company paramedic" gewählt werden.

Wie lautet eigentlich die richtige Bezeichnung - Betriebssanitäter, Betriebsnothelfer, Ersthelfer, First Responder......?

Grundsätzlich ist man bei der Bezeichnung frei, da diese Tätigkeit kein geschützter Titel ist und sich auch nicht schützen lässt. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI bestätigte uns dies auf unsere Anfrage hin. Der Bund schützt Titel in der Berufsbildung, sofern diese in den rechtlichen Grundlagen der beruflichen Grundbildung (Bildungsverordnung) oder der höheren Berufsbildung (Prüfungsordnung, Mindestverordnung HF und Rahmenlehrpläne) verankert sind. Die SVBS empfiehlt aber klar den Begriff "Betriebssanitäter" und bemüht sich, diesen Begriff flächendeckend zu etablieren.

Wie soll die Bezeichnung auf den Einsatzkleidern für Einsatzkräfte an Veranstaltungen sein? (Die Ersthelfer sind SRC-Instruktoren und First Responder Stufe 3)

Es gibt keine klare Regelung, am ehesten wäre wohl First Responder die richtige Bezeichnung.

Rechtliche Grundlagen, Datenschutz und Schweigepflicht

Kann man Erste Hilfe outsourcen?

Man kann natürlich einiges outsourcen, auch rund um die Erste Hilfe. Die Frage ist aber immer, inwiefern das Sinn macht. Denn die Verantwortung für die Mitarbeitenden kann man nie outsourcen. Lesen Sie dazu diesen Beitrag.

Braucht es eine Geheimhaltungsvereinbarung?

Immer wieder fragen uns Mitglieder nach einem Formular zur Vereinbarung über die Einhaltung des Berufsgeheimnisses, das die Betriebssanitäter unterzeichnen müssten. Wir haben ein solches Formular unter unseren Downloads (als Word und PDF). Es ist jedoch klar zu erwähnen, dass eine Unterschrift nicht mehr und nicht weniger zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses verpflichtet, als es das Gesetz ohnehin schon tut. Die relevanten Artikel dazu finden sich in StGB Art. 135 und StGB Art. 321 und im Bundesgesetz über den Datenschutz.

Gibt es rechtliche Grundlagen zum Führen eines Einsatzprotokolls?

Wir empfehlen, ein Protokoll zu führen. Eine Vorlage finden Sie im passwortgeschützten Bereich unserer Homepage. Eine rechtliche Grundlage für die Betriebssanität dafür gibt es jedoch nicht. Einzig, dass im Art. 36 ArGV erwähnt ist, dass keine Patientendaten systematisch erfasst werden dürfen, was wiederum nicht für das Protokollieren spricht.
Es ist jedoch wichtig, dass Betriebssanitäter A weiss, wie oft Patient X von Betriebssanitäter B bereits einen Blutdruck gemessen bekam und wie der Wert aussah oder dass Patient Y bereits mehrere Male im selben Monat Kopfschmerztabletten bezogen hat. Nur wenn dies protokolliert wird kann eine gute Qualität in der Betriebssanität gewährleistet werden, d.h. dass der Patient rechtzeitig zum Arzt geschickt wird, beispielsweise bei einer Hypertonie oder bei chronischen Kopfschmerzen (allenfalls wären die Kopfschmerzen ja dann sogar medikamenteninduziert).
Das Protokollieren gehört unserer Meinung nach zu den Pflichten einer qualitativ guten Betriebssanität, auch wenn es dazu keine rechtliche Grundlage für Betriebssanitäter gibt.

Welche medizinischen Daten dürfen Betriebssanitäter aufnehmen und welche nicht?

Das Seco sagt: Alle medizinischen Daten sind besonders schützenswert. Dazu gibt das es eine Informationsseite: https://www.edoeb.admin.ch/datenschutz/00768/00808/00831/index.html?lang=de. Gemäss Auskunft der eidgenössischen Datenschutzexperten ist die in der Wegleitung formulierte Datenschutz-Regelung rechtlich verbindlich. Bsp. das systematische Erheben von Allergien in der Belegschaft ist nicht zulässig! Freiwillige Patientenangaben sind davon ausgenommen.
Der IVR sagt: Wichtig ist der Satz der Verletzung des Persönlichkeitsschutzes. Hier möchte vermieden werden, dass diese Angaben z. B. an die Vorgesetzten im Unternehmen weitergegeben werden, welche sich negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirken könnte. Darum ist bei der Ausbildung wichtig zu erwähnen, dass diese Erhebungen innerhalb der Rettungskette weitergegeben werden und nicht für das Personaldossier in einem Unternehmen gebraucht werden.

Habt ihr Erfahrung mit dem Einsatz von Verzichtsformularen? Wir haben Arbeiter von Drittfirmen oder Selbständige auf dem Areal, die teilweise eine gefährliche Ablehnung an den Tag legen und man kann ja niemanden zwingen zum Arzt oder in ein Spital zu gehen.

Die Verzichtsformulare sind lediglich ein Druckmittel dem Patienten gegenüber. Nützen tun sie rechtlich jedoch nichts, da vor Gericht der Einwand kommen kann, dass der Patient wegen seinem Zustand nicht urteilsfähig war und den Umfang seiner Entscheidung, den Arztbesuch bzw. den Einsatz eines Rettungswagens abzulehnen, nicht beurteilen konnte. Und der Betriebssanitäter hätte dann eben die Reichweite dieser Ablehnung aufgrund seiner Ausbildung abschätzen müssen. 

Wie ist mit NO CPR Stempeln umzugehen?

Zu dieser Frage gibt es ein Statement des IVR: http://www.ivr-ias.ch/news_de.php?read_article=183

Gibt es eine gesetzliche Grundlage rund um Defibrillatoren im Betrieb?

Nein, eine gesetzliche Grundlage gibt es nicht. Aber es gibt Empfehlungen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat auch mit Hilfe der SVBS eine "Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetzt - Artikel 36 Erste Hilfe" erstellt. Sie können diese hier unter "Dokumente" herunterladen. In der Praxis sagt man, dass es ab 100 Mitarbeitenden Sinn macht, sich einen Defibrillator anzuschaffen. Die Defi-Anbieter sprechen von 50 Mitarbeitenden.

Gibt es ein Gesetz, dass man Augenduschen haben muss?

Eine explizite gesetzliche Grundlage hierzu gibt es nicht. Man kann aber die beiden Verordnungen beiziehen:
1. Verordnung über die Unfallverhütung VUV (Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten). Die VUV regelt gesetzlich unter anderem die Pflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeit­nehmer:
- Der Arbeitgeber muss zu jeder Zeit für die Sicherheit des Arbeitnehmers besorgt sein (z.B. Persön­liche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, Mängel bezüglich Arbeitssicherheit sofort beheben)
- Der Arbeitgeber muss regelmässige Kontrollen bezüglich Arbeitssicherheit durch die zuständigen Organe durchführen lassen und muss festgestellte Mängel termingerecht beheben
- Der Arbeitgeber muss arbeitsmedizinische Vorsorgen zur Verhütung von Berufskrankheiten (z.B. Eintritts-, Vorsorgeuntersuchungen) durchführen
Die VUV regelt gesetzlich aber auch die Pflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber:
- Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf Arbeitssicherheit befolgen
- Der Arbeitnehmer muss Mängel in Bezug auf Arbeitssicherheit sofort beseitigen bzw. diese dem Arbeitgeber melden
2. Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge ArGV 3) Art. 36 Erste Hilfe
- Für die Erste Hilfe müssen entsprechend den Betriebsgefahren, der Grösse und der örtlichen Lage des Betriebs stets die erforderlichen Mittel verfügbar sein. Die Erste-Hilfe-Ausstattung muss gut erreichbar sein und überall dort aufbewahrt werden, wo die Arbeitsbedingungen dies erfordern
- Nötigenfalls müssen zweckmässig gelegene und eingerichtete Sanitätsräume und im Sanitätsdienst ausgebildetes Personal zur Verfügung stehen. Die Sanitätsräume müssen mit Tragbahren leicht zugänglich sein.
- Die Sanitätsräume und die Aufbewahrungsstellen für die Erste-Hilfe-Ausstattung sind gut sichtbar zu kennzeichnen
Die Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz dient als Handbuch und Nachschlagewerk für die Praxis. Zum Beispiel:
- Empfehlung für die Erste Hilfe Ausstattung (Erste Hilfe Kästen, AED-Geräte, Sanitätszimmer) unter Berücksichtigung der Betriebsgefahren, Anzahl Mitarbeiter und Gebäude sowie Erreichbarkeit Betriebes
- Empfehlung für die Ermittlung der Anzahl Erste Hilfe-Personen nach Anzahl Mitarbeitender je Standort (Gebäude, Areal) sowie Umfang der Erste Hilfe-Ausbildung

Wie soll man Medikamente im Betrieb handhaben?

Gemäss HMG ist die Abgabe von Medikamenten durch Nicht-Ärzte verboten. Alternativ kann mit einem Arzt eine Vereinbarung getroffen werden, eventuell auch gekoppelt mit einer Schulung. Ein Beispiel für die Medikamentenliste finden Sie im Download-Bereich für Mitglieder (geschützter Bereich).

Darf ein Betriebssanitäter, welcher in der Schweiz die Ausbildung gemacht hat, im Ausland an Veranstaltungen tätig sein?

Rechtlich gesehen nur in beratender Funktion (gem. Aussage VRS).

Bei uns kam die Frage auf, ob unsere Betriebssanitäter Sicherheitsschuhe tragen müssen oder nicht. Einerseits gilt in unseren Produktionshallen eine Sicherheitsschuh-Tragepflicht. Andererseits werden bei einem Einsatz die Arbeiten unterbrochen, sodass um den Patienten keine Gefahren mehr bestehen.

 

Wenn in einem Bereich Sicherheitsschuh-Tragepflicht besteht, dann gilt dies auch für die BS bei einem Einsatz. Auch wenn die Arbeiten unterbrochen werden, kann es immer noch Gefahren geben. Wir würden in einer Firma, wo es auch nur einen Bereich mit Tragpflicht gibt, generell Sicherheitsschuhe vorschreiben. Dann speilt es keine Rolle, wo der Einsatz ist, und es besteht nicht die Gefahr, dass ein BS in Sandalen oder Flip Flop kommt.

Wegleitung zum Artikel 36 des Arbeitsgesetzes (Erste Hilfe)

Die Wegleitung zum Artikel 36 des Arbeitsgesetzes (Erste Hilfe) bereitet uns Kopfzerbrechen. Wir wissen nicht, wie wir gewisse Punkte umsetzen sollen und die Wegleitung hilft uns nicht weiter.

Die SVBS ist zur Zeit daran, einen "Leitfaden zur Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz – Artikel 36 Erste Hilfe" zu erstellen. Der Leitfaden sollte gegen Ende 2019 veröffentlicht werden können. Sie finden diesen, sobald er erschienen ist, im Download-Bereich.

Welchen Stellenwert und welche rechtliche Bedeutung habendie Wegleitungen zum ArG Art. 36 (Erste Hilfe) des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) ?

Das Seco sagt auf Anfrage: Die Wegleitung hat Weisungscharakter und wird durch die Gerichte als rechtliche Grundlage beigezogen.

In den Wegleitungen wird von einer "telefonischen Auskunftsstelle" gesprochen. Was versteht man darunter?

Wir haben beim Seco nachgefragt. Es sagt: 144 ist keine Auskunftstelle. Idealerweise ist diese Auskunftstelle ein Arzt, der den Betrieb und dessen Gefahren kennt und im Notfall über Telefon Auskunft geben kann, was gemacht werden soll.
Der IVR sagt: Laut Artikel muss eine Verbindung sicher gestellt werden. Es macht Sinn, die Notrufnummer 144 nicht zu missbrauchen, um ev. Sparmassnahmen gerecht werden zu können. Es können auch med. Auskünfte bei einem Betriebsarzt eingeholt oder eine Delegation an ein Callcenter weitergegeben werden. Es geht hier primär um den Schutz des Betriebssanitäters, damit er einerseits Argumente für den Aufbau einer Betriebssanität zur Verfügung gestellt erhält und anderseits bei Unklarheiten jederzeit auf Support zurück greifen kann.

Ausbildungen, Schulen und Kursanbieter

Welche Kursanbieter empfehlen Sie?

Es gibt verschiedene Qualifikationskriterien für Ausbildungsinstitutionen zur Ausbildung der Ersthelfer: Idealerweise lassen Sie Ihre Ersthelfer durch Ausbildner mit einem IVR-Zertifikat und mit Einsatzerfahrung ausbilden (z.B. erfahrene First Responder oder Samariter mit Postendiensterfahrung, professionelles Fachpersonal wie dipl. Rettungssanitäter HF, dipl. Experte Notfall-, Intensiv-, Anästhesie NDS HF, Ärzte mit Erfahrung als Notarzt).

Achten Sie auf folgende Gütesiegel:

Wir haben Probleme mit Kursanbietern. Was tun?

Wir sind froh um den Hinweis und gehen dem gerne nach. Melden Sie sich bei uns!

Wir sind ein internationaler Betrieb, welcher auch im Ausland in verschiedenen Ländern tätig ist. Sind die SRC- und IVR-anerkannten Ausbildungen international anerkannt?

Der IVR sagt, dass eine Äquivalenzbescheinigung nötig ist. In der Regel sind die Ausbildungen in der Schweiz höher gestellt als die Ausbildungen im Ausland (z.B. dauert der Nothelferkurs in Deutschland und Österreich nur 8 Stunden, in der Schweiz dauert er 10 Stunden).

Besteht die Möglichkeit, dass ich als Betriebssanitäter selbst Schulungen im Betrieb durchführen und mich zum Instruktor IVR Stufe 1 und 2 ausbilden lassen kann?

Ja, grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich zum Instruktor ausbilden zu lassen. Gemäss IVR muss man selber einfach immer eine Stufe höher sein als die Ausbildung, die man geben möchte. Sicher sinnvoll wäre zudem die Ausbildung zum BLS-AED Instruktor.

Ein IVR-Zertifikat gibt es für die Kursteilnehmer allerdings nur dann, wenn die Firma beim IVR als Schule für die Stufe 1 & 2 zertifiziert ist. Der Aufwand dafür ist gross. Beim SRC kann man die Firma auch als Ausbildungs-Schule für BLS-AED zertifizieren lassen. Dort ist der Aufwand nicht ganz so gross.

Darf ein Betriebssanitäter, welcher in der Schweiz die Ausbildung gemacht hat, im Ausland an Veranstaltungen tätig sein?

Rechtlich gesehen nur in beratender Funktion (gem. Aussage VRS).

GESETZLICHE GRUNDLAGEN & EMPFEHLUNGEN

Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz - Artikel 36 Erste Hilfe - Version 07.2023

EKAS Richtlinie 6508 - Version 01.2017

Nationale Überlebensstrategie SRC

Die Rettungskette IVR

Checkliste Notfallmaterial - Version 2019

Checkliste Sanitätszimmer - Version 2019

Beispiel A für eine Betriebsapotheke für Betriebe mit weniger als 20 Mitarbeitenden - Version 2019

Beispiel A für eine Betriebsapotheke für Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitenden - Version 2019

Beispiel B für eine Betriebsapotheke für Betriebe mit weniger als 20 Mitarbeitenden - Version 2019

Beispiel B für eine Betriebsapotheke für Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitenden - Version 2019

Beispiel C für einen grossen Notfallkoffer - Version 2019

Positionspapier der Kantonsapotheker-Vereinigung Nordwestschweiz zur Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln aus einer "Notfallapotheke" in Schulen, Betrieben (z.B. Hotels, Ladengeschäften), Ferienlagern, Vereinen etc.

 

ERSTHELFER-AUSBILDUNGEN

Reanimationskurse des Schweizerischen Rates für Reanimation SRC

  • Kursanbieter von Reanimationskursen mit dem SRC-Gütesiegel finden Sie unter diesem Link
  • Weitere Dokumente des SRC finden Sie auf folgender Website: www.resuscitation.ch

Ersthelfer-Ausbildungen Stufe 1-3 (Betriebssanitäter-Ausbildungen) des Interverbandes für Rettungswesen IVR mit dem First Aid Zertifikat

  • Kursanbieter von Ersthelfer-Kursen mit dem IVR-Zertifikat finden Sie unter diesem Link.
  • Weitere Dokumente zu den Ersthelfer-Ausbildungen des IVR finden Sie unter diesem Link.

 

WEITERE NÜTZLICHE DOKUMENTE

Aufbau einer Betriebssanität - Vortrag von Bruno Ducceschi am First Responder Symposium 2018

Der SVBS-Leitfaden zur Seco-Wegleitung - Vortrag von Heidi Vock am First Responder Symposium 2020

Funktionsbeschreibung für Mitarbeitende in der Betriebssanität - Version 2019

BLS-AED-SRC Algorithmus aktuell nach ILCOR

Geheimhaltungsvereinbarung - Version 2019 (Word)

Geheimhaltungsvereinbarung - Version 2019 (PDF)

 

SVBS

Flyer SVBS Award 2019

SVBS-Statuten - Version 2022

Dokumente (für Mitglieder)

In diesem Bereich finden SVBS-Mitglieder nützliche Dokumente für ihren Arbeitsalltag, die nicht öffentlich zugänglich sind:

SVBS-Leitfaden zur Umsetzung und Anwendung der Seco-Wegleitung zur Verordnung 3 Art. 36 ArG
Notfall- und Alarmplan
Kurzprotokoll Sanitätszimmer Patientenbehandlung
Einsatzprotokoll ausführlich
Vortrag des Instituts für Arbeitsmedizin zu Fluss- und Blausäure (First Responder Symposium 2017)
Anleitung Cyanidvergiftung für Ersthelfer (Institut für Arbeitsmedizin)
Notfallset Cyanidvergiftung (Institut für Arbeitsmedizin)
Anleitung Flusssäureverätzung für Ersthelfer (Institut für Arbeitsmedizin)
Schlaganfall - Vortrag von Julia Gisler an der Zentraltagung 2019

 

Geschützer Bereich

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