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FAQ - FRAGEN UND ANTWORTEN
Produkte, Medikamente, Erste-Hilfe-Material
Was gehört in eine Suva-konforme Apotheke?
Wir werden in letzter Zeit regelmässig angefragt, was denn nun in eine "Suva-konforme" Betriebsapotheke gehört. Tatsache ist: eine "Suva-konforme" Betriebsapotheke gibt es nicht und gab es nie!
Bis 2018 erhielten Sie bei der Suva vorgängig ausgestattete Betriebsapotheken. Verschiedene andere Anbieter haben solche zusammengestellten Betriebsapotheken ebenfalls im Angebot. Sie unterscheiden sich teilweise, weshalb diese Frage wohl aufkam. In der Praxis müssen Sie sich Ihre Apotheken jedoch ohnehin individuell zusammenstellen, nämlich nach der Betriebsart, der Betriebsgrösse und den Betriebsgefahren, die sich natürlich stark unterscheiden können. Da spielen Ihre eigene Risikoanalyse sowie Ihre eigenen Erfahrungen mit bestimmten Produkten eine grosse Rolle. Wir haben verschiedene Beispiele zusammengestellt, wie eine Betriebsapotheke ausgerüstet sein könnte - für kleinere und grössere Unternehmen, für Bürobetriebe oder Industriebetriebe. Diese Beispiele (sie finden diese unter dem Register "Dokumente DE" auf dieser Seite) dienen jedoch wiederum nur als Inspiration und Orientierung und sind keine abschliessenden Empfehlungen - denn genauso, wie es keine "Suva-konforme" Apotheke gibt, so gibt es auch keine "SVBS-konforme" Apotheke. Übrigens: besser, Sie haben ein Produkt zu viel als eines zu wenig, das im Notfall dann fehlt - und ganz egal, was Sie drin haben, es ist wichtig, dass Sie dieses Material regelmässig kontrollieren und ersetzen!
Welche Rolle spielt die DIN-Norm für Erste-Hilfe-Material?
Eigentlich keine. In einem Blog-Beitrag auf betriebsapotheke.ch wird ausführlich auf diese Frage eingegangen.
Statement der SVBS zum Thema Sauerstoffdosen und Sauerstoff-Einwegflaschen
Wir erhalten regelmässig Anfragen zum Thema Sauerstoffabgabe und ganz besonders zum Einsatz von Sauerstoffdosen und Sauerstoff-Einwegflaschen.
Das Thema ist kontrovers und wir haben die Erfahrung gemacht, dass es dazu selbst unter Profis und Kantonsärzten unterschiedliche Meinungen gibt.
Als Orientierung können die ERC-Guidelines (Section 8: Initial Management of Acute Coronary Syndromes) dienen. Detailfragen (Sauerstoffmenge, Abgabeart, etc.) solltet Ihr mit dem lokalen Rettungsdienst bzw. Eurer IVR-zertifizierten Ausbildungsschule klären.
Die SVBS ist bemüht, sich um klare Aussagen zu diesem Thema zu kümmern. Wir werfen das Thema regelmässig in verschiedenen Gremien und Institutionen ein. Wir halten Euch auf dem Laufenden.
Können wir einwandfrei verpacktes, abgelaufenes Erste-Hilfe-Material weiterhin einsetzen und die Kontrolle des Ablaufdatums auf Dinge wie Schutzhandschuhe, Desinfektionsmittel sowie die Keroderm-Salbe beschränken?
Auch weil viele Auditoren sehr auf die Verfalldaten achten, empfehlen wir Ihnen sehr, das Material nach Ablauf des Verfalldatums im Betrieb aus dem Sortiment zu nehmen und zu ersetzen. In der Tat ist es aber so, dass die wenigsten Artikel unbrauchbar oder gar gefährlich sind, wenn das Verfalldatum abgelaufen ist. Deshalb empfehlen wir jeweils, entweder das verfallene Material zu Übungszwecken zu verwenden oder es in eine Kiste zu legen und für die Mitarbeiter „kostenlos zum Mitnehmen“ anzuschreiben. Wer Kinder hat weiss, dass es eine Phase gibt, in welcher man viele Pflaster braucht.
Gibt es feste Fristen bei der Pflicht zur regelmässigen Kontrolle von Verbandskästen?
Unseres Wissens gibt es keine Fristen welche verlangen, wie oft eine Apotheke kontrolliert werden muss. Es kommt auch darauf an, wie oft die Apotheken im Einsatz sind.
Definieren Sie die regelmässige Zustandskontrolle (Vollständigkeit, Verfalldaten) des Notfallmaterials und bestimmen Sie die dafür zuständigen Mitarbeitenden im Betrieb:
Für Mitarbeitende zugängliches Notfallmaterial: 6 bis 12 Mal pro Jahr
Für das Notfallmaterial der Ersthelfer im Betrieb: 3 bis 4 Mal pro Jahr
Passen Sie den Kontrollrhythmus je nach Bedarf und Ihren individuellen Erfahrungen an.
Teilen Sie idealerweise die Kontrollen unter den Betriebssanitätern auf. So ist jeder für einen Teil verantwortlich. Sind es sehr viele Apotheken und Sie können diese Arbeit den Betriebssanitätern nicht zumuten, gibt es die Variante, dass jeweils jemand pro Abteilung die Kontrolle machen kann (Schichtführer, Sekretärin, etc.). Damit die Kontrollen nicht vergessen gehen, empfehlen wir ein Reminder-Mail (dieses können Sie terminieren und regelmässig wiederholen lassen) vorzubereiten, mit welchem Sie die Verantwortlichen samt Inventar- und Bestelllisten daran erinnern, bis wann die Kontrolle inkl. Bestellung bei Ihnen eintreffen muss.
Falls Sie ein Audit haben, müssen die Apotheken auf jeden Fall lupenrein beieinander sein, wir empfehlen jeweils eine Kontrolle kurz vor dem Audit.
Zur Kontrolle gehören: Komplettes Material gemäss Inventarliste, keine verfallenen bzw. defekten Artikel in der Apotheke, Sauberkeit (z.B. keine Blutspritzer, etc.).
Warnwesten, Gilets oder Jacken mit Aufschrift (wie bei den Samariter oder dem RD) wären besonders bei einem Grosseinsatz im eigenen Betrieb von Vorteil. Gibt es irgendwo vorgedruckte Warnbekleidung für Betriebssanitäter zu kaufen?
Das ist auch unserer Meinung nach sinnvoll und ja, es gibt solche Westen, beispielsweise bei der Firma Waseg.
Wie soll man Medikamente im Betrieb handhaben?
Gemäss Heilmittelgesetz dürfen Heilmittel (Medikamente und Medizinprodukte) nur durch ausgebildete medizinische Fachpersonen, namentlich Ärzte, Apothekerinnen und Drogisten mit der notwendigen kantonalen Bewilligung abgegeben werden. Das betrifft auch nicht-rezeptpflichtige Medikamente, wie z.B. Hautdesinfektionsmittel.
Falls Sie auf ein kleines Medikamentensortiment nicht verzichten wollen, klären Sie eine allfällige Abgabekompetenz mit Ihrem Kantonsarzt ab. Eine Liste der Kantonsärzte finden Sie unter www.vks-amcs.ch.
Welches Hautdesinfektionsmittel soll verwendet werden?
Dermaplast® Clean hat folgende Inhaltsstoffe: Chlorhexidindigluconate 0.05g ad 100g aqua pur.
AKLA® Wundreinigungstücher haben folgende Inhaltsstoffe (Info von AKLA direkt im 2016): Die Wundreinigungstücher 94405Z sind Tücher mit reinem sterilisiertem Wasser. Wir haben aber auch AKLA Wundreinigungstücher gesehen, welche dieselben Inhaltsstoffe haben wie Dermaplast Clean.
Merfen® fällt in die Zulassungskategorie D und darf von nicht-medizinischem Personal nicht abgegeben werden. Es hat folgende Inhaltsstoffe: Chlorhexidin digluconat 5 mg + Benzoxonium chlorid 1 mg sowie Excip. ad solut. pro 1 ml
Da die Wundreinigungstücher lediglich Chlorhexidin enthalten, sind diese von der Swissmedic lediglich zur Wundreinigung, jedoch NICHT zur Wunddesinfektion zugelassen.
Welches Produkt konkret verwendet werden kann/soll, klären Sie bitte mit dem zuständigen Betriebsarzt bzw. Apotheker.
Was sind eigentlich Medikamente? Gehören dazu auch Salben und Hydrogels?
Zum Teil gehören sogar Tee, welcher im Lebensmittelgeschäft frei gekauft werden kann, oder sogar einige Ricola-Täfeli dazu. Es handelt sich um ein Medikament, sobald die Verpackung mit einer Medikamentenvignette versehen ist.
Zurzeit wird in unserer Firma ein grösserer Neubau verwirklicht. Wo sollten am besten die Sanitätskästen angebracht werden und auf was muss geachtet werden?
Wir empfehlen, die Erste-Hilfe-Kästen an „prominenten“ Orten aufzuhängen, z.B. beim Lift oder Zugang zum Treppenhaus, bei der Rezeption. Ideal ist, wenn auf jedem Stockwerk ein Erste-Hilfe-Kasten zur Verfügung steht.
Haben Sie ein Sanitätszimmer geplant und ist dieses nur für die Betriebssanitäter zugänglich, wäre es gut, vor dem Sanitätszimmer einen Erste-Hilfe-Kasten sowie die Telefonnummer der Betriebssanität aufzuhängen.
Beispiele für Notfallapotheken finden Sie im Register "Dokumente DE" oder "Dokumente FR" auf dieser Seite.
Wichtig ist, dass das Erste-Hilfe-Material der Ausbildung der Personen, welche dieses im Notfall einsetzen, angepasst ist. Es macht also zum Beispiel keinen Sinn, ein Blutdruckmessgerät zu haben, falls niemand ausgebildet ist, den Blutdruck korrekt zu messen und den Messwert zu interpretieren.
Besondere Einsätze und Notfälle
Wann müssen wir eine Verletzung kühlen und wann wärmen?
Generell kann man sagen: Kälte hilft bei akuten Schmerzen und Entzündungen und bei stumpfen Traumata wie Prellungen, Quetschungen, Zerrungen oder Verstauchungen. Wärme hilft bei chronischen Schmerzen und bei muskulären Verspannungen. Hier erfahrt Ihr mehr zu diesem Thema.
Muss eine Zecke fachmännisch entfernt werden, inklusive Bluttest, oder können wir Zeckenzangen abgeben?
Das „fachmännische“ Entfernen einer Zecke ist einfach:
Quelle: www.zecken.de
Da die Zecke sticht (Rüssel mit Widerhacken; deshalb lässt sich die Zecke nur schwer herausziehen) und sich nicht in die Haut „schraubt“, muss man sie auch nicht „herausschrauben“ (es gibt Theorien mit Links- bzw. Rechts-Herausdrehen). Man zieht die Zecke einfach gerade nach oben. Wichtig ist, dass man die Zecke nicht quetscht, da sonst infektiöses Sekret über den Speichel in den Organismus gelangen kann. Niemals sollten vor dem Entfernen Desinfektionsmittel, Öl, Nagellack, Alkohol oder Klebstoff verwendet werden, um die Zecke zu entfernen. Diese Mittel können die Übertragung von Erregern begünstigen. Um die Zecke zu entfernen, wird sie direkt über der Haut, am besten mit einer feinen Pinzette gefasst und senkrecht zur Hautoberfläche herausgezogen. Dabei sollte man ein Quetschen der Zecke vermeiden. Anschliessend ist die Stichstelle zu desinfizieren.
Eine Zecke wird korrekt mit einer Splitterpinzette oder einer Zeckenzange (deshalb ist diese „ausgebaucht“, damit man den Körper der Zecke nicht zusammendrückt) entfernt. Aus unserer Sicht macht eine Zeckenzange durchaus Sinn. Wir empfehlen jeweils eher eine Splitterpinzette, da diese auch für andere Sachen verwendet werden kann.
Nach dem Entfernen der Zecke soll selbstverständlich desinfiziert werden und die Stelle sollte 4-6 Wochen kontrolliert werden. Sollte sich eine Rötung bilden, muss ein Arzt aufgesucht werden.
AED
Gibt es eine gesetzliche Grundlage rund um Defibrillatoren im Betrieb?
Nein, eine gesetzliche Grundlage gibt es nicht. Aber es gibt Empfehlungen. Die SVBS hat einen "Leitfaden zur Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz – Artikel 36 Erste Hilfe" erstellt. Sie finden diesen im Bereich "Dokumente".
Mit der Anzahl zirkulierender Personen nimmt auch die Wahrscheinlichkeit eines Herzkreislaufnotfalls zu. Ein AED ist aus Sicht der SVBS empfehlenswert, wenn mehr als 100 Personen pro Tag anwesend sind oder zirkulieren (interne Mitarbeitende, externe Mitarbeitende, Besucher, Kunden) bzw. wenn spezielle Gefahren vorhanden sind. Es ist jedoch sicher auch richtig, bei weniger als 100 anwesenden Personen pro Tag einen AED im Betrieb zu haben.
Dem Standort des AED kommt eine wichtige Rolle zu. Es soll ein Ort gewählt werden, der allen Mitarbeitenden bekannt ist und der leicht zu finden ist. Der AED sollte von jedem Arbeitsort aus innerhalb von 5 Minuten beim Patienten sein.
Begrifflichkeiten
Wie nennt man Betriebssanitäter in Englisch?
"Workplace medical officer" oder "Company first aider" sind gängige Begriffe. Auch kann "Company medic" oder "Company paramedic" gewählt werden.
Wie lautet eigentlich die richtige Bezeichnung - Betriebssanitäter, Betriebsnothelfer, Ersthelfer, First Responder......?
Grundsätzlich ist man bei der Bezeichnung frei, da diese Tätigkeit kein geschützter Titel ist und sich auch nicht schützen lässt.
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI bestätigte uns dies auf unsere Anfrage hin. Der Bund schützt Titel in der Berufsbildung, sofern diese in den rechtlichen Grundlagen der beruflichen Grundbildung (Bildungsverordnung) oder der höheren Berufsbildung (Prüfungsordnung, Mindestverordnung HF und Rahmenlehrpläne) verankert sind. Die SVBS empfiehlt aber klar den Begriff "Betriebssanitäter" und bemüht sich, diesen Begriff flächendeckend zu etablieren.
Wie soll die Bezeichnung auf den Einsatzkleidern für Einsatzkräfte an Veranstaltungen sein? (Die Ersthelfer sind SRC-Instruktoren und First Responder Stufe 3)
Es gibt keine klare Regelung, am ehesten wäre wohl First Responder die richtige Bezeichnung.
Rechtliche Grundlagen, Datenschutz und Schweigepflicht
Kann man Erste Hilfe outsourcen?
Man kann natürlich einiges outsourcen, auch rund um die Erste Hilfe. Die Frage ist aber immer, inwiefern das Sinn macht. Denn die Verantwortung für die Mitarbeitenden kann man nie outsourcen. Lesen Sie dazu diesen Beitrag.
Braucht es eine Geheimhaltungsvereinbarung?
Immer wieder fragen uns Mitglieder nach einem Formular zur Vereinbarung über die Einhaltung des Berufsgeheimnisses, das die Betriebssanitäter unterzeichnen müssten.
Wir haben ein solches Formular unter unseren Downloads (als Word und PDF). Es ist jedoch klar zu erwähnen, dass eine Unterschrift nicht mehr und nicht weniger zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses verpflichtet, als es das Gesetz ohnehin schon tut. Die relevanten Artikel dazu finden sich in StGB Art. 135 und StGB Art. 321 und im Bundesgesetz über den Datenschutz.
Gibt es rechtliche Grundlagen zum Führen eines Einsatzprotokolls?
Wir empfehlen, ein Protokoll zu führen. Eine Vorlage finden Sie im passwortgeschützten Bereich unserer Homepage. Eine rechtliche Grundlage für die Betriebssanität dafür gibt es jedoch nicht. Einzig, dass im Art. 36 ArGV erwähnt ist, dass keine Patientendaten systematisch erfasst werden dürfen, was wiederum nicht für das Protokollieren spricht.
Es ist jedoch wichtig, dass Betriebssanitäter A weiss, wie oft Patient X von Betriebssanitäter B bereits einen Blutdruck gemessen bekam und wie der Wert aussah oder dass Patient Y bereits mehrere Male im selben Monat Kopfschmerztabletten bezogen hat. Nur wenn dies protokolliert wird kann eine gute Qualität in der Betriebssanität gewährleistet werden, d.h. dass der Patient rechtzeitig zum Arzt geschickt wird, beispielsweise bei einer Hypertonie oder bei chronischen Kopfschmerzen (allenfalls wären die Kopfschmerzen ja dann sogar medikamenteninduziert).
Das Protokollieren gehört unserer Meinung nach zu den Pflichten einer qualitativ guten Betriebssanität, auch wenn es dazu keine rechtliche Grundlage für Betriebssanitäter gibt.
Welche medizinischen Daten dürfen Betriebssanitäter aufnehmen und welche nicht?
Das Seco sagt: Alle medizinischen Daten sind besonders schützenswert.
Dazu gibt das es eine Informationsseite: https://www.edoeb.admin.ch/datenschutz/00768/00808/00831/index.html?lang=de. Gemäss Auskunft der eidgenössischen Datenschutzexperten ist die in der Wegleitung formulierte Datenschutz-Regelung rechtlich verbindlich. Bsp. das systematische Erheben von Allergien in der Belegschaft ist nicht zulässig! Freiwillige Patientenangaben sind davon ausgenommen.
Der IVR sagt: Wichtig ist der Satz der Verletzung des Persönlichkeitsschutzes. Hier möchte vermieden werden, dass diese Angaben z. B. an die Vorgesetzten im Unternehmen weitergegeben werden, welche sich negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirken könnte. Darum ist bei der Ausbildung wichtig zu erwähnen, dass diese Erhebungen innerhalb der Rettungskette weitergegeben werden und nicht für das Personaldossier in einem Unternehmen gebraucht werden.
Wie lange muss man Einsatzprotokolle aufbewahren?
Wir würden uns bei der Aufbewahrung von Einsatzprotokollen an die Aufbewahrungsfristen von Patientenakten, wie sie zum Beispiel für Arztpraxen gilt, halten. Früher musste man Patientenakten während 10 Jahren (Akten, welche die Militärversicherung betrafen, während 50 Jahren) aufbewahren. Ab 1.1.2020 gilt das neue Verjährungsrecht. Die FMH empfiehlt, Patientenakten während neu 20 Jahren aufzubewahren. Denn sowohl National- als auch Ständerat haben am 15.06.2018 im Sinne eines Kompromisses eine Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist bei allen Körperschäden und Todesfällen von 10 auf 20 Jahre beschlossen. Das Referendum gegen die neue Frist wurde nicht ergriffen, die Regelung ist deshalb ab 01.01.2020 in Kraft. Danach gilt diese Frist für selbstständige Ärztinnen und Ärzte sowie in gewissen Fällen für Privatkliniken.
Wie ist mit NO CPR Stempeln umzugehen?
Zu dieser Frage gibt es ein Statement des SRC: https://www.resuscitation.ch/fileadmin/user_upload/Auswertungen/Stempel_no_cpr.pdf
Gibt es eine gesetzliche Grundlage rund um Defibrillatoren im Betrieb?
Nein, eine gesetzliche Grundlage gibt es nicht. Aber es gibt Empfehlungen. Die SVBS hat einen "Leitfaden zur Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz – Artikel 36 Erste Hilfe" erstellt. Sie finden diesen im Bereich "Dokumente".
Mit der Anzahl zirkulierender Personen nimmt auch die Wahrscheinlichkeit eines Herzkreislaufnotfalls zu. Ein AED ist aus Sicht der SVBS empfehlenswert, wenn mehr als 100 Personen pro Tag anwesend sind oder zirkulieren (interne Mitarbeitende, externe Mitarbeitende, Besucher, Kunden) bzw. wenn spezielle Gefahren vorhanden sind. Es ist jedoch sicher auch richtig, bei weniger als 100 anwesenden Personen pro Tag einen AED im Betrieb zu haben.
Dem Standort des AED kommt eine wichtige Rolle zu. Es soll ein Ort gewählt werden, der allen Mitarbeitenden bekannt ist und der leicht zu finden ist. Der AED sollte von jedem Arbeitsort aus innerhalb von 5 Minuten beim Patienten sein.
Gibt es ein Gesetz, dass man Augenduschen haben muss?
Eine explizite gesetzliche Grundlage hierzu gibt es nicht. Man kann aber die beiden Verordnungen beiziehen:
1. Verordnung über die Unfallverhütung VUV (Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten). Die VUV regelt gesetzlich unter anderem die Pflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer:
- Der Arbeitgeber muss zu jeder Zeit für die Sicherheit des Arbeitnehmers besorgt sein (z.B. Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, Mängel bezüglich Arbeitssicherheit sofort beheben)
- Der Arbeitgeber muss regelmässige Kontrollen bezüglich Arbeitssicherheit durch die zuständigen Organe durchführen lassen und muss festgestellte Mängel termingerecht beheben
- Der Arbeitgeber muss arbeitsmedizinische Vorsorgen zur Verhütung von Berufskrankheiten (z.B. Eintritts-, Vorsorgeuntersuchungen) durchführen
Die VUV regelt gesetzlich aber auch die Pflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber:
- Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf Arbeitssicherheit befolgen
- Der Arbeitnehmer muss Mängel in Bezug auf Arbeitssicherheit sofort beseitigen bzw. diese dem Arbeitgeber melden
2. Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge ArGV 3) Art. 36 Erste Hilfe
- Für die Erste Hilfe müssen entsprechend den Betriebsgefahren, der Grösse und der örtlichen Lage des Betriebs stets die erforderlichen Mittel verfügbar sein. Die Erste-Hilfe-Ausstattung muss gut erreichbar sein und überall dort aufbewahrt werden, wo die Arbeitsbedingungen dies erfordern
- Nötigenfalls müssen zweckmässig gelegene und eingerichtete Sanitätsräume und im Sanitätsdienst ausgebildetes Personal zur Verfügung stehen. Die Sanitätsräume müssen mit Tragbahren leicht zugänglich sein.
- Die Sanitätsräume und die Aufbewahrungsstellen für die Erste-Hilfe-Ausstattung sind gut sichtbar zu kennzeichnen
Die Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz dient als Handbuch und Nachschlagewerk für die Praxis. Zum Beispiel:
- Empfehlung für die Erste Hilfe Ausstattung (Erste Hilfe Kästen, AED-Geräte, Sanitätszimmer) unter Berücksichtigung der Betriebsgefahren, Anzahl Mitarbeiter und Gebäude sowie Erreichbarkeit Betriebes
- Empfehlung für die Ermittlung der Anzahl Erste Hilfe-Personen nach Anzahl Mitarbeitender je Standort (Gebäude, Areal) sowie Umfang der Erste Hilfe-Ausbildung
Wie soll man Medikamente im Betrieb handhaben?
Gemäss Heilmittelgesetz dürfen Heilmittel (Medikamente und Medizinprodukte) nur durch ausgebildete medizinische Fachpersonen, namentlich Ärzte, Apothekerinnen und Drogisten mit der notwendigen kantonalen Bewilligung abgegeben werden. Das betrifft auch nicht-rezeptpflichtige Medikamente, wie z.B. Hautdesinfektionsmittel.
Falls Sie auf ein kleines Medikamentensortiment nicht verzichten wollen, klären Sie eine allfällige Abgabekompetenz mit Ihrem Kantonsarzt ab. Eine Liste der Kantonsärzte finden Sie unter www.vks-amcs.ch.
Darf ein Betriebssanitäter, welcher in der Schweiz die Ausbildung gemacht hat, im Ausland an Veranstaltungen tätig sein?
Rechtlich gesehen nur in beratender Funktion (gem. Aussage VRS).
Wegleitung zum Artikel 36 des Arbeitsgesetzes (Erste Hilfe)
Die Wegleitung zum Artikel 36 des Arbeitsgesetzes (Erste Hilfe) bereitet uns Kopfzerbrechen. Wir wissen nicht, wie wir gewisse Punkte umsetzen sollen und die Wegleitung hilft uns nicht weiter.
Die SVBS ist zur Zeit daran, einen "Leitfaden zur Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz – Artikel 36 Erste Hilfe" zu erstellen. Der Leitfaden sollte gegen Ende 2019 veröffentlicht werden können. Sie finden diesen, sobald er erschienen ist, im Download-Bereich.
Welchen Stellenwert und welche rechtliche Bedeutung habendie Wegleitungen zum ArG Art. 36 (Erste Hilfe) des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) ?
Das Seco sagt auf Anfrage: Die Wegleitung hat Weisungscharakter und wird durch die Gerichte als rechtliche Grundlage beigezogen.
In den Wegleitungen wird von einer "telefonischen Auskunftsstelle" gesprochen. Was versteht man darunter?
Wir haben beim Seco nachgefragt. Es sagt: 144 ist keine Auskunftstelle.
Idealerweise ist diese Auskunftstelle ein Arzt, der den Betrieb und dessen Gefahren kennt und im Notfall über Telefon Auskunft geben kann, was gemacht werden soll.
Der IVR sagt: Laut Artikel muss eine Verbindung sicher gestellt werden. Es macht Sinn, die Notrufnummer 144 nicht zu missbrauchen, um ev. Sparmassnahmen gerecht werden zu können. Es können auch med. Auskünfte bei einem Betriebsarzt eingeholt oder eine Delegation an ein Callcenter weitergegeben werden. Es geht hier primär um den Schutz des Betriebssanitäters, damit er einerseits Argumente für den Aufbau einer Betriebssanität zur Verfügung gestellt erhält und anderseits bei Unklarheiten jederzeit auf Support zurück greifen kann.
Ausbildungen, Schulen und Kursanbieter
Welche Kursanbieter empfehlen Sie?
Es gibt verschiedene Qualifikationskriterien für Ausbildungsinstitutionen zur Ausbildung der Ersthelfer: Idealerweise lassen Sie Ihre Ersthelfer durch Ausbildner mit einem IVR-Zertifikat und mit Einsatzerfahrung ausbilden (z.B. erfahrene First Responder oder Samariter mit Postendiensterfahrung, professionelles Fachpersonal wie dipl. Rettungssanitäter HF, dipl. Experte Notfall-, Intensiv-, Anästhesie NDS HF, Ärzte mit Erfahrung als Notarzt).
Achten Sie auf folgende Gütesiegel:
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- Reanimationskurse: z.Bsp. SRC, ERC, AHA (Eine Liste der SRC-Anbieter finden Sie hier: https://www.resuscitation.ch/kurse/kursanbieter-bls-aed-src-kurse/)
- Ersthelfer-Kurse Stufe 1-3: z.Bsp. IVR (Eine Liste der IVR-Kursanbieter finden Sie hier: Liste - Anerkannte First Aid Organisationen im Rettungswesen (ivr-ias.ch)
- Zertifizierung der Kursleiter: z.Bsp. IVR, SVEB (https://www.ivr-ias.ch/qualitaetssicherung/first-aid/)
- Zertifizierung der Schule: z.Bsp. eduQua (Ob die von Ihnen gewählte Ausbildungsinstitution eduQua-zertifiziert ist, können Sie hier prüfen: https://alice.ch/de/dienstleistungen/eduqua/zertifizierte-institutionen/)
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Wir haben Probleme mit Kursanbietern. Was tun?
Wir sind froh um den Hinweis und gehen dem gerne nach. Melden Sie sich bei uns!
Wir sind ein internationaler Betrieb, welcher auch im Ausland in verschiedenen Ländern tätig ist. Sind die SRC- und IVR-anerkannten Ausbildungen international anerkannt?
Der IVR sagt, dass eine Äquivalenzbescheinigung nötig ist. In der Regel sind die Ausbildungen in der Schweiz höher gestellt als die Ausbildungen im Ausland (z.B. dauert der Nothelferkurs in Deutschland und Österreich nur 8 Stunden, in der Schweiz dauert er 10 Stunden).
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GESETZLICHE GRUNDLAGEN & EMPFEHLUNGEN
Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz - Artikel 36 Erste Hilfe - Version 12.2017
EKAS Richtlinie 6508 - Version 01.2017
Nationale Überlebensstrategie SRC
Checkliste Notfallmaterial - Version 2019
Checkliste Sanitätszimmer - Version 2019
Beispiel A für eine Betriebsapotheke für Betriebe mit weniger als 20 Mitarbeitenden - Version 2019
Beispiel A für eine Betriebsapotheke für Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitenden - Version 2019
Beispiel B für eine Betriebsapotheke für Betriebe mit weniger als 20 Mitarbeitenden - Version 2019
Beispiel B für eine Betriebsapotheke für Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitenden - Version 2019
Beispiel C für einen grossen Notfallkoffer - Version 2019
ERSTHELFER-AUSBILDUNGEN
Reanimationskurse des Schweizerischen Rates für Reanimation SRC
- Kursanbieter von Reanimationskursen mit dem SRC-Gütesiegel finden Sie unter diesem Link
- Weitere Dokumente des SRC finden Sie auf folgender Website: www.resuscitation.ch
Ersthelfer-Ausbildungen Stufe 1-3 (Betriebssanitäter-Ausbildungen) des Interverbandes für Rettungswesen IVR mit dem First Aid Zertifikat
- Kursanbieter von Ersthelfer-Kursen mit dem IVR-Zertifikat finden Sie unter diesem Link.
- Weitere Dokumente zu den Ersthelfer-Ausbildungen des IVR finden Sie unter diesem Link.
WEITERE NÜTZLICHE DOKUMENTE
Aufbau einer Betriebssanität - Vortrag von Bruno Ducceschi am First Responder Symposium 2018
Der SVBS-Leitfaden zur Seco-Wegleitung - Vortrag von Heidi Vock am First Responder Symposium 2020
Funktionsbeschreibung für Mitarbeitende in der Betriebssanität - Version 2019
BLS-AED-SRC Algorithmus aktuell nach ILCOR
Geheimhaltungsvereinbarung - Version 2019 (Word)
Geheimhaltungsvereinbarung - Version 2019 (PDF)
SVBS
SVBS-Statuten - Version 2022
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DOCUMENTS UTILES
Commentaire de l’ordonnance 3 relative à la loi sur le travail - Article 36 Premiers secours - Version 2017
Directive CFST 6508 - Version 01.2017
Stratégie nationale de survie relative aux arrêts circulatoires
Exemple: Liste d'inventaire coffret de premiers secours (plus de 20 collaborateurs / trices) - Version 2019
Exemple: Liste d'inventaire pharmacie grande (jusqu'à 20 collaborateurs / trices) - Version 2019
Exemple: Liste des équipements de la grande valise de premiers secours GS - Version 2019
BASES LÉGALES & RECOMMANDATIONS
Description de fonction pour les collaborateurs du service sanitaire d'entreprise - Version 2019
Directives sur l’assurance qualité des organisations de formation aux premiers secours Niveaux 1 – 3 - Directives First AID IAS
Algorithme BLS-AED-SRC - Version actuelle
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PRINCIPI GIURIDICI & LE RACCOMANDAZIONI
Indicazioni relative all’ordinanza 3 concernente la legge sul lavoro - Articolo 36 Pronto soccorso - Versione 2017
Direttiva CFSL 6508 - Versione 01.2017
Strategia nazionale di sopravvivenza in caso di arresto cardiocircolatorio
ALTRI DOCUMENTI UTILI
Descrizione della funzione del personale del servizio sanitario aziendale - Versione 2019
Regolamento dell’IASPer la formazione di soccorritori in situazioni d’urgenza - Soccorritori di livello 1 IAS, 2 IAS, 3 IAS
Algoritmo BLS-DAE-SRC - Versione corrente
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Dokumente (für Mitglieder)
In diesem Bereich finden SVBS-Mitglieder nützliche Dokumente für ihren Arbeitsalltag, die nicht öffentlich zugänglich sind:
SVBS-Leitfaden zur Umsetzung und Anwendung der Seco-Wegleitung zur Verordnung 3 Art. 36 ArG
Notfall- und Alarmplan
Kurzprotokoll Sanitätszimmer Patientenbehandlung
Einsatzprotokoll ausführlich
Vortrag des Instituts für Arbeitsmedizin zu Fluss- und Blausäure (First Responder Symposium 2017)
Anleitung Cyanidvergiftung für Ersthelfer (Institut für Arbeitsmedizin)
Notfallset Cyanidvergiftung (Institut für Arbeitsmedizin)
Anleitung Flusssäureverätzung für Ersthelfer (Institut für Arbeitsmedizin)
Schlaganfall - Vortrag von Julia Gisler an der Zentraltagung 2019Geschützer Bereich
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